Gibt es einen Zuschuss zur EU-Krankenversicherung als Rentner?
So funktioniert der Rentenzuschuss zur EUKV
Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland eine private EU-Krankenversicherung (EUKV) abgeschlossen haben, können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten.
Dieser Zuschuss gilt ausschließlich für den Krankenversicherungsbeitrag. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden nicht berücksichtigt.
Antragstellung
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Der Zuschuss muss aktiv beantragt werden.
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Erforderliche Formulare:
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R0820 – Antrag auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
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R0821 – Bescheinigung der EUKV über die Beitragshöhe
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Ohne Antrag erfolgt keine Auszahlung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Berechnung des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach § 106 SGB VI und basiert auf folgenden Werten:
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Allgemeiner Beitragssatz der GKV: 14,6 %
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Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der GKV (2025): 2,5 %
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Zuschussgrundlage: die Hälfte dieser Summe = 8,55 % der gesetzlichen Rente
Der Zuschuss beträgt:
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8,55 % der gesetzlichen Rente
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maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur EUKV
Beispiel
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Monatliche Rente: 1.500 €
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Beitrag EUKV: 300 €
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8,55 % von 1.500 € = 128,25 €
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Hälfte des Beitrags = 150 €
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Auszahlung: 128,25 € (da niedriger als die Hälfte des Beitrags)
Zusammenfassung
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Zuschuss wird auf Antrag mit Formular R0820 + R0821 gewährt
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Höhe: 8,55 % der Rente, maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags
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Keine Berücksichtigung der Pflegepflichtversicherung
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Keine rückwirkende Zahlung möglich
Rechtsgrundlage & Stand
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Gesetzliche Grundlage: § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung für Rentner
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Berechnungsgrundlage: Allgemeiner GKV-Beitragssatz (14,6 %) und durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2,5 %, Stand 2025, Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
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Stand: August 2025